KSI AKTUELL

TelDaFax/Nachzahlungen

Nachdem der WDR in seiner Sendung "Markt" am 5.12.2011 das Thema "Nachzahlungen" bereits aufgegriffen hatte, wird das ZDF das Thema in seiner nächsten Sendung "Frontal 21" (voraussichtlich am 17.1.2012) den Fall TelDaFax nochmals aufgreifen. Bitte schauen Sie mal rein.

Wir sind nach Prüfung der Situation inzwischen der Auffassung, dass Sie

1. keinerlei Nachzahlungen mehr leisten müssen, und zwar auch dann nicht, wenn Sie mehr Gas/Strom bezogen hatten als vorausgezahlt, da die Verträge insgesamt sittenwidrig und damit nichtig waren. Noch nicht geleistete Vorauszahlungen dürfen Sie vollständig verweigern mit dem Hinweis, dass der Vertrag von Anfang an nichtig war; außerdem können Sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen.

2. Ihre Vorauszahlungen in voller Höhe verrechnen können, egal, welche Gesellschaft sie eingezogen hatte,

3. Ihre Forderungen bei allen Gesellschaften der TelDaFax-Gruppe anmelden können, um eine höhere Quote zu erzielen; wir bemühen uns noch um die Aktenzeichen.

4. Ihre Forderungen auch um den Schaden wegen der teureren Ersatzversorgung (bis zum Ende der Vertragslaufzeit) mit anmelden können. Insoweit führt der Verwalter Sie mit den vor-ausgefüllten Formularen in die Irre. Wer seine Forderungsanmeldung schon abgegeben hat, kann diesen Schaden mit dem angefügten Formular einfach als weitere Forderung nachmelden.

Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, fordern Sie den Verwalter bitte schriftlich (Einwurf-Einschreiben) und mit Fristsetzung (3 Wochen) auf, Ihnen zu erklären, dass er die Forderung nicht weiter geltend macht. Nach Fristablauf werden Sie von hier aus weiter vertreten. Wir streben an, einen Musterprozeß zu führen, um Rechtssicherheit für alle herzustellen.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie wegen Ihrer Zahlungsaufforderung mit-vertreten werden möchten. Sie erhalten dann eine entsprechende (Prozess-)Vollmacht. Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung erheben wir unseren Mitgliedern gegenüber nicht. Sollten Gerichtsgebühren anfallen, stimmen wir uns rechtzeitig mit Ihnen ab.

Bitte antworten Sie an: teldafax@ksi-deutschland.de


Erster KSI-Workshop zum Thema Anfechtungsrecht

Am 5.12.2011 hat der erste KSi-Workshop zum Thema "Anfechtung und Lastschrifteinzug" beim TÜV-Rheinland in Köln stattgefunden. Besonderer Schwerpunkt lag auf den Ratenzahlungen und den unberechtigten Lastschriftregressen (Einzugsermächtigung), die derzeit unterwegs sind.

Im Anfechtungsrecht brachte die Vorstandsvorsitzende die Teilnehmer noch mal auf den Stand der Dinge. Gleichzeitig konnten die Teilnehmer das know-how von Herrn RA Dr. Hemmerling abschöpfen, einem Anfechtungs-Spezialisten erster Stunde, der als Insolvenzverwalter viele Anfechtungsprozesse führt und ganz genau sagen konnte, welche Fehler bei der Verteidigung gemacht werden, wie die Gläubiger und ihre Anwälte sich selbst ans Messer liefern, und wie man ihm andererseits bei der Auffindung von Anfechtungstatbeständen das Leben leicht macht. Es waren gute Praxistipps dabei, wie man ihm das Leben schwer machen kann. Besonders wertvoll waren seine taktischen Hinweise, wie man die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der 10-jährigen Anfechtungszeit herauskriegt.

- Herr Schüll und Herr Dr. Hemmerling nahmen die Teilnehmer mit auf eine kleine, aber spannende Tour durch das Vollstreckungsrecht -

„Dauerbrenner“ war natürlich die Anfechtung von Teil- und Ratenzahlungen. Hierbei ist die Frage der „Kenntnis“ von der Zahlungsunfähigkeit das Problem, und vor allem, wie diese Kenntnis durch Ratenzahlungen später wieder wegfallen kann, nämlich durch Kenntnis von der wieder eingetretenen Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Das ist nicht ganz einfach, weil es hier um die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber sämtlichen Gläubigern geht. Wie kann der Gläubiger davon Kenntnis erhalten?

- reicht hier eine – verbindlich-unverbindliche – Erklärung des GF der Schuldnerin schon aus oder
- welche weiteren, konkreten Mindestanforderungen stellt die Rechtsprechung daran?

Herr Dr. Hemmerling war sich ganz sicher: Ohne eine konkrete, positive Liqui-Planung des Schuldners geht hier gar nichts.

Die Vorsitzende stellte dagegen einige Urteile aus der eigenen Praxis und eine neuere Veröffentlichung eines BGH-Richters vor, aus denen sich eine durchweg unterschiedliche Handhabung der Gerichte erkennen lässt, z.B.

- LG Braunschweig erkennt bei einem Teil-Erlass von 50 % der Forderung und Einbindung von 2 – 3 Lieferanten grds. Sanierungsabsicht des Schuldners und des Gläubigers an, weil Teil-Erlasse und Ratenzahlungen grds. geeignete Mittel zur Sanierung sind, und mehrere Gläubiger eingebunden waren. Es weist die Klage des IV auf Herausgabe der restlichen 50 % ab, weil die Kenntnis von der ursprünglichen Zahlungsunfähigkeit nachträglich wieder beseitigt war,

- LG Düsseldorf prüft beim identischen Sachverhalt, ob der Gläubiger sich nicht doch einseitig einen Vorteil gewähren lassen wollte (nach dem Motto „nimm, was Du noch kriegen kannst, auch wenn es nur noch die Hälfte ist, und die anderen Gläubiger dann leer ausgehen“).

- OLG Frankfurt/M. lehnt schon das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ab, obwohl das Schuldner-Unternehmen in der Wintersaison 3 Monate lang nicht zahlen konnte. Ergebnis: Die Klage des Verwalters wurde abgewiesen.

- OLG Celle meint, ein Gläubiger, der nur seine eigene, nicht ganz unerhebliche Forderung kennt, hat gleichzeitig Kenntnis von allgemein eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
[Dies wird natürlich noch untermauert, wenn der Gläubiger mit seiner Forderungsanmeldung freiwillig ein Forderungskonto mitschickt, aus dem sich deutlich ergibt, dass bereits seit 2 Jahren allein bei ihm etliche 5-stelligen Forderungen unbezahlt geblieben waren.]

- BGH ist sich noch nicht ganz sicher, ob er in jedem Fall eine positive Liqui-Planung verlangt, um Ratenzahlungen anfechtungsfest anzuerkennen. Die Einbindung von mehren Gläubigern – mit oder ohne Moratorium – scheint ihm auch auszureichen. Allerdings kommen nur Fälle mit einem Streitwert von mehr als € 20.000,- zum BGH. Die Amts- und Landgerichte folgen dem BGH zwar meist, aber eben nicht immer, UND:

Hier kann im Einzelfall erfolgreich Überzeugungsarbeit geleistet werden!


Die gute Nachricht:

Es gibt auch bei der Ratenzahlung durchaus Maßnahmen, die Ihr Haus vor Anfechtung schützen, ohne dass Sie gleich eine Liqui-Planung anfordern müssen.


Aber Vorsicht:
Seichte Absichtsbekundungen, wie sie im Rahmen einer Veranstaltung des BvCM am 26.11. in Hannover als Musterschreiben empfohlen wurden, gehören nicht dazu!

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Zum Thema „Lastschriftwiderruf“ wurde im 2. Teil des workshops zunächst festgestellt, dass das Abbuchungsauftragsverfahren nach wie vor widerrufssicher ist. Die Abbuchungs-Lastschriftvereinbarung kann jedoch jederzeit von der Bank des Kunden gekündigt werden In diesem Fall sind immerhin einige Valuten gefährdet.

Bsp.: Im Fall TelDaFax hatten die Hausbanken der TelDaFax-Gruppe irgendwann die Lastschriftvereinbarung ihrerseits wegen ständiger Unterdeckung gekündigt (woraufhin diese ihre 750.000 Kunden auf Überweisung umstellen musste – der endgültige Todesstoß!).

Beim Einzugsermächtigungsverfahren ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Verwalter die Zahlungen von 4,5 Monaten (6 Wochen nach ZUGANG des letzten Periodenabschlusses für die gesamte Periode) durch ein einfaches Schreiben an die Schuldner-Bank („Lastschriftwiderruf“) ohne Begründung zurückholen können. In den letzten 6 Wochen erfolgt das – nach dem Inter-Banken-Lastschriftabkommen – durch einfache Rückbuchung und Belastung des Gläubigerkontos. Das ist mehr als ärgerlich (und führt zumindest zu unangenehmen Nachfragen seitens der Geschäftsleitung in der CM-Abteilung!).

Außerhalb der 6-Wochen-Frist müssen die Banken sich das Geld aber aktiv beim Zahlungsempfänger zurück holen. Seit Jahren schon sind etliche Regress-Versuche anhängig.

Die 2. gute Nachricht des Tages lautete:

Eine Bank, die einen LS-Widerruf des Verwalters ausgeführt hatte und sich dann beim Gläubiger regressieren will oder innerhalb der 6-Wochen-Frist zurückbucht, muss beweisen, dass der Schuldner die LS noch nicht genehmigt hatte. Kann sie das nicht, geht der Anspruch fehl.

Die Genehmigung kann neuerdings aber schon vor Ablauf der 6 Wochen-Frist des Art. 7 AGB-Banken allein durch Schweigen des Schuldners gegenüber seiner Bank erfolgt sein; dieses Schweigen musste dann aber für die Bank des Schuldners einen entsprechenden Aussagewert gehabt haben.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr scheint der Bankensenat beim BGH sich auf eine Frist von 3 Banktagen nach Zugang der Abbuchungsnachricht einzurichten, jedenfalls dann, wenn
• die Abbuchungen regelmäßig kamen und
• von der Höhe her auch nicht ungewöhnlich voneinander abwichen.

Für Einzugsermächtigungen wegen L + L erhielten die Teilnehmer konkrete Empfehlungen, wie sie sich standardmäßig verhalten und sich jede Menge „Theater“ (=Zinsschaden und Anwaltskosten und - vor allem - unangenehme Fragen der Geschäftsleitung…) ersparen können.

Die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren ist angeraten, denn damit kann man das Problem endgültig vermeiden und der Insolvenzverwalter ärgert sich…

ABER:
Besser der Verwalter ärgert sich, als Sie!

Die Teilnehmer diskutierten in der Kaffeepause angeregt miteinander und mit den Dozenten und tauschten untereinander Erfahrungen und wertvolle Praxistipps aus.

Die beiden Themen „InsO-Sanierungsgesetz“ und „EU-Zahlungsverzugs-RiLi“ konnten nur angeschnitten werden; diese Themen werden in einer Nachfolge-Veranstaltung ausführlicher behandelt werden.


FAZIT:


1. Die Vermeidung von Anfechtungen und vor allem die Verteidigung gegen Anfechtungsansprüche und Lastschriftregresse gehört in die Hand von Profis. Lassen Sie Ihre Handhabung in-house checken. Für KSi-Mitglieder ist dieser Service kostenfrei.

2. Nach 5 Jahren sind auch Ihre AGB wieder zur Überarbeitung fällig. Schicken Sie uns Ihre AGB – wir geben Ihnen eine kostenlose Analyse.

3. Werden Sie Mitglied im KSi, nehmen Sie ein Probe-Abo und profitieren Sie von

- - kostenlosen Erstberatungen,
- - aktuellen Informationen,
- - Teilnahme an Workshops und ERFA-Gruppen zu verschiedenen Themen,
- - QM-Standards + Musterschreiben, von Profis für Profis entwickelt
- - vergünstigte Konditionen auf Anwaltsleistungen durch unsere Vertragsanwälte.


Handelsrichter sollen Insolvenzverfahren übernehmen

Berlin/Bonn, 22. März 2010. Der KSI (Internationaler Verein für Kreditschutz- und Insolvenzrecht) fordert eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzverfahren. Die geplante Insolvenzrechtsreform solle dazu genutzt werden, künftig die Kammern für Handelssachen mit den Verfahren zu betrauen. Der KSI bemängelt fehlenden unternehmerischen Sachverstand bei den derzeit zuständigen Vollstreckungsabteilungen der Amtsgerichte. Der Verein hat den Bundesministerien für Wirtschaft und Justiz aktuell ein Positionspapier zu diesem Thema vorgelegt.


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